Beschaffenheit der Erzeugnisse
§ 6
Erzeugnisse, die nicht für die Vermarktung bestimmt oder geeignet sind, dürfen nicht in die Sondermaßnahmen einbezogen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Beschaffenheit der Erzeugnisse
§ 6
Erzeugnisse, die nicht für die Vermarktung bestimmt oder geeignet sind, dürfen nicht in die Sondermaßnahmen einbezogen werden.
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