Aktives Wahlrecht
§ 6.
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR40234300
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)