§ 6.
Die nicht als Musterstücke ausgewählten landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen sind unter Zugrundelegung der rechtsverbindlichen Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke (§ 5 Abs. 5) zu schätzen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10004078
Dokumentnummer
NOR12045061
alte Dokumentnummer
N3197019286S
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