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§ 6 BoSchätzG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.1970

§ 6.

Die nicht als Musterstücke ausgewählten landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen sind unter Zugrundelegung der rechtsverbindlichen Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke (§ 5 Abs. 5) zu schätzen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10004078

Dokumentnummer

NOR12045061

alte Dokumentnummer

N3197019286S

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