vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 BilDokG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2024

Ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. § 22 Abs. 5 Z 1).

Datenverbund der Schulen

§ 6.

(1) Für den Bereich der Schulen gemäß § 2 Z 1 und der Schulbehörden wird ein Datenverbund der Schulen bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu folgenden Zwecken eingerichtet:

  1. 1. für die Verarbeitung von Personenstammdaten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten anlässlich der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule (§ 6a);
  2. 2. für die Bereitstellung von Personenstammdaten und Bildungsdaten der Schülerinnen und Schüler zum Zweck der Durchführung der Beendigung des Besuchs einer Schule und Aufnahme an einer anderen Schule (§ 6b);
  3. 3. für die Verarbeitung von Personenstammdaten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten zum Zweck der schulorganisatorischen Planung, insbesondere gemäß § 8a Abs. 3 SchOG bzw. § 8a Abs. 3 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz, sowie zum Zweck der Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 3 und 4 iVm § 16 Schulpflichtgesetz 1985;
  4. 4. für die Durchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zum Zweck der Steuerung und des Qualitätsmanagements (§ 6c);
  5. 5. für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten im Fall dringend gebotener Maßnahmen im Zuge des Krisenmanagements zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahren für Leib und Leben;
  6. 6. für die Verarbeitung von Personenstammdaten und Bildungsdaten der Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigten und der Lehrpersonen zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT)Systemen und Diensten (§§ 6d und 6e);
  7. 7. für den Austausch von gesetzlich definierten Daten über die Schnittstelle zum Register- und Systemverbund mit anderen öffentlichen Stellen entsprechend deren gesetzlichen Aufträgen und
  8. 8. für die Zuordnung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (BF) sowie von weiteren benötigten verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen anderer Bereiche zu den Schülerinnen und Schülern im gleichwertigen Unterricht und deren Erziehungsberechtigten aus dem Stammzahlenregister und die Bereitstellung dieser Personenkennzeichen gemäß § 8 EGovernmentgesetz für am Bildungsportal angebundene ITSysteme und Dienste.

(2) Der Datenverbund der Schulen hat die Personenstammdaten und Bildungsdaten gemäß § 2 Z 21 und 22 zu enthalten, die im Rahmen des Besuchs einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 gemäß den schulrechtlichen Anforderungen zu verarbeiten sind. Der Name, das Geburtsdatum, die E-Mailadresse sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen (BF) sind nach dem letzten Schulbesuch sieben Schuljahre, Daten der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die abschließenden Prüfungen entsprechen sowie der Berufsreifeprüfungen nach Ablegung der letzten Teilprüfung drei Jahre und weitere Personenstammdaten sowie Bildungsdaten ein Schuljahr lang im Datenverbund aufzubewahren. Wenn eine Person nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende ihres Schulbesuches die Löschung der sie betreffenden Daten beantragt, so sind diese Daten im Datenverbund zu löschen.

(3) Personenbezogene Abfragen sind nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist. Abfrageberechtigt sind in ihrem jeweils sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich:

  1. 1. hinsichtlich Abs. 1 Z 1 bis 6 die Schulleiterinnen und Schulleiter;
  2. 2. hinsichtlich Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 die Leiterinnen und Leiter der jeweils zuständigen Schulbehörde und
  3. 3. hinsichtlich Abs. 1 Z 1, Z 4 bis 8 die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen gemäß Abs. 3 sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu regeln.

Schlagworte

Schülerinnendaten, Schülerinnendatensatz, Schülerinnenanmeldung, Identitätsmanagement, Registerverbund

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40264682

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte