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§ 6 Beschaffungscontrolling-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2008

Messung der Prozesse

§ 6

Die Messung der Prozesse umfasst:

  1. 1. Anzahl der von der BB-GmbH abgeschlossenen Verträge insgesamt und je Beschaffungsgruppe,
  2. 2. Anteil der KMU an der Lieferantenstruktur insgesamt und aufgeschlüsselt nach Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß KMU-Definition für die in §2 Abs.1a BB-GmbH-Gesetz genannten Beschaffungsgruppen,
  3. 2a. Anzahl der Angebote pro Ausschreibung und Anteil der Angebote, die von KMU gelegt wurden,
  4. 3. Anzahl der von der BB-GmbH durchgeführten Ausschreibungen insgesamt und je Beschaffungsgruppe unter Angabe der Verfahrensart,
  5. 4. Anzahl der anhängigen Vergabe-Rechtsmittelverfahren einschließlich der Geltendmachung daraus resultierender zivilrechtlicher Ansprüche und deren rechtskräftige Verfahrensergebnisse sowie
  6. 5. Anzahl der Leistungsstörungen sowie die sich aus solchen ergebenden Zivilverfahren und deren rechtskräftige Verfahrensergebnisse.

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