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§ 6 BBT AG – Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Erforderliche Mittel

§ 6.

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie leistet für den Bund im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Planung des Brenner Basistunnels oder von Teilen desselben im Rahmen der vorbereitenden Arbeiten zur Realisierung des gemeinsamen Teils des Tunnels (Studien, Erkundungen, Untersuchungen) Zuschüsse an die Galleria di Base del Brennero‑ Brenner Basistunnel BBT SE, wenn

  1. 1. deren Durchführung nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen insbesondere den gemeinschaftlichen Leitlinien für den Ausbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, des Generalverkehrsplanes oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen geboten ist, und
  2. 2. dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.

(2) Die BBT AG hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für den Brenner Basistunnel oder von Teilen desselben von sich aus oder über Anforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie alle für eine Investitionsentscheidung erforderlichen Unterlagen, soweit zweckmäßig und zutreffend, insbesondere eine genaue Beschreibung des Projektes, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten sowie eine Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm und eine Darstellung der mit dem Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur vorzulegen.

Schlagworte

Planungsfortschritt

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20003482

Dokumentnummer

NOR40071759

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