vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1980

B. Gesamtschuld, Haftung und Rechtsnachfolge.

§ 6

(1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).

(2) Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)