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§ 6 Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1945

§ 6.

Ist im Falle des § 3 die Verurteilung auch wegen einer strafbaren Handlung ergangen, die nur auf Begehren eines Beteiligten verfolgt werden kann (§ 2 StPO.), so ist der Beschluß (§ 4) auch dem Privatankläger zuzustellen. Dieser ist auch von dem Zeitpunkte der neu anzuordnenden Hauptverhandlung zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001885

Dokumentnummer

NOR40022516

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