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§ 6 Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.1976

§ 6.

Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Überlassung des Benützungsentgeltes nach § 3 sowie der aus Nebenbetrieben gezogenen Entgelte nach § 1 Abs. 4 ist höchstens mit dem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzustellen, den die Aktiengesellschaft für Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der in § 1 Abs. 1 genannten Teilstrecken sowie für die Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes und zur Deckung der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft aufgewendet hat.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10011452

Dokumentnummer

NOR12148088

alte Dokumentnummer

N9197323913L

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