§ 6.
Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Überlassung des Benützungsentgeltes nach § 3 sowie der aus Nebenbetrieben gezogenen Entgelte nach § 1 Abs. 4 ist höchstens mit dem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzustellen, den die Aktiengesellschaft für Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der in § 1 Abs. 1 genannten Teilstrecken sowie für die Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes und zur Deckung der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft aufgewendet hat.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10011452
Dokumentnummer
NOR12148088
alte Dokumentnummer
N9197323913L
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