Leistungsbilder und Richtlinien zur Angebotserstellung
§ 69.
(1) Die Bundeskammer der Ziviltechniker kann Leistungsbilder für Ziviltechnikerleistungen und Richtlinien zur Angebotserstellung festlegen.
(2) Die Bundeskammer der Ziviltechniker kann mit Gebietskörperschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechtes Vereinbarungen über Honorare für Ziviltechnikerleistungen abschließen. Sie kann zum Abschluss solcher Vereinbarungen auch die Länderkammern ermächtigen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20010625
Dokumentnummer
NOR40213995
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