vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 69 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Leistungsbilder und Richtlinien zur Angebotserstellung

§ 69.

(1) Die Bundeskammer der Ziviltechniker kann Leistungsbilder für Ziviltechnikerleistungen und Richtlinien zur Angebotserstellung festlegen.

(2) Die Bundeskammer der Ziviltechniker kann mit Gebietskörperschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechtes Vereinbarungen über Honorare für Ziviltechnikerleistungen abschließen. Sie kann zum Abschluss solcher Vereinbarungen auch die Länderkammern ermächtigen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213995

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)