Verfahrenshilfe
§ 69.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe für den Rechtsstreit vor dem antragstellenden Gericht gilt auch für das Verfahren nach diesem Unterabschnitt.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR40148102
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)