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§ 69 EU-BStbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.

Unterbrechung

§ 69.

(1) Die österreichische zuständige Behörde hat das Verständigungsverfahren oder das schiedsgerichtliche Verfahren zu unterbrechen, wenn gegen die betroffene Person ein Finanzstrafverfahren wegen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Finanzvergehens, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, anhängig geworden ist und dieses in einem Zusammenhang mit dem von der Streitfrage betroffenen Einkommen oder Vermögen steht. Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, der bzw. dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und der betroffenen Person mitzuteilen, dass sie das Verständigungsverfahren oder das schiedsgerichtliche Verfahren unterbrochen hat.

(2) Die Unterbrechung beginnt

  1. 1. mit dem Tag, an dem die österreichische zuständige Behörde von der Anhängigkeit des Finanzstrafverfahrens Kenntnis erlangt oder
  2. 2. mit dem Tag, an dem der österreichischen zuständigen Behörde von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates mitgeteilt worden ist, dass sie das Verständigungsverfahren oder das schiedsgerichtliche Verfahren unterbrochen hat.

(3) Die Unterbrechung endet mit dem Tag der Beendigung des Finanzstrafverfahrens bzw. mit dem Tag der Mitteilung der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über die Beendigung der Unterbrechung in diesem Mitgliedstaat. Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, der bzw. dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und der betroffenen Person mitzuteilen, dass sie die Unterbrechung des Verständigungsverfahrens oder des schiedsgerichtlichen Verfahrens beendet hat.

(4) Ab dem Tag, an dem die Unterbrechung endet, ist ein unterbrochenes Verständigungsverfahren fortzuführen und innerhalb der noch offenen Frist für die Einigung gemäß § 24 zu beenden. Ein unterbrochenes schiedsgerichtliches Verfahren ist nur fortzuführen und innerhalb der noch offenen Frist gemäß § 21 bzw. § 47 zu beenden, wenn das Finanzstrafverfahren nicht mit rechtskräftiger Bestrafung geendet hat.

(5) Hat ein Finanzstrafverfahren, das zur Unterbrechung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens geführt hat, mit einer rechtskräftigen Bestrafung geendet, gilt die Streitfrage ab dem Tag der rechtskräftigen Bestrafung als gegenstandslos (§ 67).

(6) Gegen die Unterbrechung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20010728

Dokumentnummer

NOR40216498

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