Zwölftes Hauptstück
Von der Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens
I. Allgemeines
§ 695
Der letztwillig Verfügende kann die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer einschränken, etwa durch eine Bedingung, eine Befristung oder eine Auflage, sowie seine Beweggründe und den Zweck seiner Anordnung schildern. Er kann seine letztwillige Verfügung auch ändern oder ganz aufheben.
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