Aufwandsentschädigung
§ 68c
Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für
- Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b 36,3 Euro,
- alle übrigen Richter 45,1 Euro.
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Aufwandsentschädigung
§ 68c
Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für
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