Standesregeln
§ 68.
Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat die Standespflichten der Ziviltechniker durch Verordnung festzulegen. Die Standesregeln haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
- 1. die Unzulässigkeit von Tätigkeiten, von Arbeitsgemeinschaften sowie von Gesellschafts- und Dienstverhältnissen, die mit der beruflichen Tätigkeit eines Ziviltechnikers oder mit dem Ansehen und der Würde des Standes unvereinbar sind,
- 2. das aus Standesrücksichten gebotene Verhalten gegenüber der Standesvertretung, Kollegen und Dritten.
Schlagworte
Gesellschaftsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20010625
Dokumentnummer
NOR40213994
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