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§ 68 EEffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2023

Verwaltungsstrafen und Zuständigkeiten

§ 68.

(1) Verwaltungsstrafen nach diesem Bundesgesetz sind von der gemäß § 26 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde richtet sich nach dem Geschäftssitz oder dem Sitz der Niederlassung der betroffenen Energielieferantin bzw. des betroffenen Energielieferanten oder Unternehmens. Befindet sich dieser im Ausland, ist die für den Sitz der E-Control örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Verwaltungsstrafbehörde.

(3) Die E-Control hat in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Abs. 1 Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften nach diesem Bundesgesetz geltend zu machen und Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben.

(4) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist

  1. 1. mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer Angaben zur konzernweisen Zusammenrechnung gemäß § 41 Abs. 2 und 3 falsch, nicht oder nicht ordnungsgemäß macht;
  2. 2. mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
  1. a) ihrer bzw. seiner in § 39 Abs. 1 und 2 festgelegten Pflicht zur Einrichtung einer Beratungsstelle oder Nominierung von Ansprechpersonen und
  2. b) ihrer bzw. seiner Verpflichtung gemäß § 42 Abs. 1 und 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt;
  1. 3. mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer
  1. a) die Meldepflichten gegenüber der E-Control gemäß § 60 nicht oder nicht ordnungsgemäß einhält;
  2. b) Angaben gemäß § 43 Abs. 2 falsch, nicht oder nicht ordnungsgemäß macht;
  3. c) die Verpflichtungen gemäß § 39 Abs. 4, 5 und 6 oder § 43 Abs. 1, 2 und 4 verletzt;
  4. d) als Verpflichtete bzw. Verpflichteter Energieaudits beauftragt, ohne dass die beauftragte Person die hiefür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen gemäß § 44 besitzt;
  5. e) als Eigentümerin ihren bzw. als Eigentümer seinen Verpflichtungen gemäß § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 oder § 55 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt;
  1. 4. mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer der E-Control die Einsicht oder Auskunft gemäß § 57 Abs. 3 verweigert.

(5) Die Einnahmen aus den Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 4 fließen dem Bund zu.

(6) Die E-Control kann, ausgenommen Abs. 4 Z 3 lit. e, Verpflichtete, die Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen. Verpflichtete sind nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der E-Control gesetzten Frist herstellen.

(7) Die E-Control hat in anonymisierter Form eine jährlich aktualisierte Aufstellung über eingeleitete Strafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz, deren Ausgang und die Dokumentation der Wahrung ihrer Parteistellung gemäß Abs. 3 zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40253286

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