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§ 67 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2010

Urkunden und Kennzeichnung betreffend die Lufttüchtigkeit

§ 67

(1) Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 62 Abs. 2 müssen an Antriebseinheiten von motorisierten Hänge- und Paragleitern deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, das Baujahr, die Seriennummer, eine allenfalls angewandte Prüfnorm sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein.

(2) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters für motorisierte Hänge- und Paragleiter sowie deren Bestandteile nach erfolgtem Nachweis der erforderlichen Versicherungen

  1. 1. ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 3 der AnlageA (Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis) auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung gemäß §68 Abs.1 die Lufttüchtigkeit festgestellt worden ist, und
  2. 2. nach erfolgter Prüfung gemäß den §§68 und 69 bei Vorliegen aller Voraussetzungen den Bestand bzw. Weiterbestand der Lufttüchtigkeit durch Ausstellung einer Nachprüfungsbescheinigung nach dem Muster 7 der AnlageA zu bestätigen. Im Falle der periodischen Nachprüfung kann die Nachprüfungsbescheinigung nach erfolgter Prüfung gemäß §69 auch von einem gemäß §69 Abs.2 ermächtigten Betrieb ausgestellt werden.

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