vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 67 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

17. Abschnitt

Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften Verantwortlichkeit

§ 67.

Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes ist verantwortlich für den Strahlenschutz

  1. 1. der strahlenexponierten Arbeitskräfte, unbeschadet der Regelung des § 79 für externe Arbeitskräfte, und
  2. 2. der sonstigen Arbeitskräfte, die mit den Strahlenquellen umgehen oder sich in Kontroll- oder Überwachungsbereichen aufhalten.

Schlagworte

Kontrollbereich

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223960

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte