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§ 67 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Unbare Eigenleistungen

§ 67.

Unbare Eigenleistungen in Form der Erbringung bzw. Bereitstellung von Arbeitsleistungen, Waren, Maschinen, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt ist, sind im Rahmen von Projektmaßnahmen unter den Bedingungen des Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. Nr. 231 vom 30.6.2021 S. 159, förderfähig. Einschränkungen auf Fördermaßnahmenebene hinsichtlich der Art der förderfähigen unbaren Eigenleistungen sind zulässig.

Schlagworte

Meeresfonds, Fischereifonds, Asylfonds, Migrationsfonds

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247924

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