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§ 67 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Aufgaben der EAG‑Förderabwicklungsstelle

§ 67.

(1) Die Aufgaben der EAG‑Förderabwicklungsstelle sind jedenfalls:

  1. 1. die Vergabe, Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz;
  2. 2. die Veröffentlichung der jährlichen Ausschreibungsvolumen, Vergabevolumen bzw. Fördermittel für jede Technologie und Förderart auf ihrer Internetseite bis zum 22. Jänner jeden Jahres;
  3. 3. die Führung der EAGFörderdatenbank gemäß § 68.

(2) Die EAG‑Förderabwicklungsstelle ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet, alle Maßnahmen zur Beschaffung der erforderlichen Finanzmittel zu ergreifen, einschließlich Fremdmittel aufzunehmen. Die Aufnahme von Fremdmitteln erfordert die ausdrückliche Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

(3) Die EAG‑Förderabwicklungsstelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Regulierungsbehörde alle für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236720

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