§ 66.
Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den jeweils geltenden Vorschriften erteilten Berechtigungen zur Errichtung und zum Betriebe von Krankenpflegeschulen oder von medizinischtechnischen Schulen bleiben unter der Voraussetzung aufrecht, daß die Schulen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes tatsächlich betrieben werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10010302
Dokumentnummer
NOR12130902
alte Dokumentnummer
N8196117618L
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