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§ 66 MMHmG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Ergänzungsausbildung und ‑prüfung ‑ Spezialqualifikationen

§ 66.

(1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung bzw. zur ergänzenden Ausbildung entscheidet der Träger der Ausbildung.

(2) Hinsichtlich

  1. 1. des Ausschlusses von der Ausbildung,
  2. 2. der Durchführung der Prüfungen,
  3. 3. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
  4. 4. der Wertung der Prüfungsergebnisse und
  5. 5. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,

    gelten die Regelungen über die Ausbildung in den Spezialqualifikationen.

(3) Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 65 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Spezialqualifikationen entsteht erst mit der Eintragung.

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