Eignung
§ 66
Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Personen ernannt werden, die
- 1. zur Übernahme des Amtes bereit sind;
- 2. zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sind;
- 3. ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet haben;
- 4. längere Berufserfahrungen auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet haben.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40065851
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