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§ 66 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Ersuchen an Eurojust

§ 66

Eine österreichische Justizbehörde kann sich im Rahmen eines inländischen Strafverfahrens im unmittelbaren Geschäftsverkehr an das nationale Mitglied wenden und Ersuchen um Unterstützung nach Maßgabe der Zuständigkeit von Eurojust stellen. Sicherheitsbehörden haben Ersuchen im Wege der zuständigen Justizbehörde zu stellen.

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