Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
§ 66.
(1) Für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gelten die Bestimmungen des § 79 Abs. 1, 2 und 4 EAG. Die Stromerzeugungs- und Verbrauchsanlagen der Mitglieder oder Gesellschafter der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen sich im Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6 Z 3 oder 4 befinden.
(2) Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Errichtung, des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als teilnehmender Netzbenutzer.
(3) Sofern Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen, unterliegen sie für diese Zwecke den Verpflichtungen des § 69.
Schlagworte
Stromerzeugungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Gesetzesnummer
20013066
Dokumentnummer
NOR40273981
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