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§ 66 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

4. Teil

EAG‑Förderabwicklungsstelle Abwicklungsvertrag

§ 66.

(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Besorgung der in § 67 Abs. 1 genannten Aufgaben mittels Vertrag eine Abwicklungsstelle (EAG‑Förderabwicklungsstelle) zu betrauen.

(2) Der Vertrag mit der EAG‑Förderabwicklungsstelle hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:

  1. 1. die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Richtlinien durchzuführen;
  2. 2. die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, für die Abwicklung der Förderungen einen gesonderten Rechnungskreis zu führen;
  3. 3. Detailregelungen zu den Einfluss-, Einsicht- und Aufsichtsrechten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
  4. 4. ein angemessenes Entgelt zur Abdeckung der Aufwendungen gemäß § 69 Abs. 1;
  5. 5. die Vertragsauflösungsgründe;
  6. 6. den Gerichtsstand.

(3) Die EAG‑Förderabwicklungsstelle hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen.

Schlagworte

Einflussrecht, Einsichtrecht

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236719

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