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§ 66 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

§ 66.

Wenn ein Grundbuch oder ein Teil eines Grundbuches wieder hergestellt werden muß, weil das Grundbuch oder ein Teil des Grundbuches in Verlust geraten oder unbrauchbar geworden ist, so ist das in diesem Gesetze vorgezeichnete Verfahren zur Richtigstellung des Grundbuches nach Maßgabe des wiederherzustellenden Inhaltes des Grundbuches von Amts wegen einzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023772

alte Dokumentnummer

N2193012121R

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