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§ 65 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

3. Abschnitt

Anerkennungsverfahren Antrag auf Anerkennung

§ 65.

Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung unter Beibringung der erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197413

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