vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 65 VersVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1959

§ 65.

Der Versicherer kann sich auf eine Vereinbarung nicht berufen, nach der sich der Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen zur Ermittlung und Feststellung des Schadens nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen darf.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12026484

alte Dokumentnummer

N2195937436J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)