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§ 65 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Lehrvertrag

§ 65.

(1) Das Lehrverhältnis wird durch den Lehrvertrag geregelt.

(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung und den Sitz des Betriebes (der oder des Lehrberechtigten);
  2. 2. den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings und im Falle dessen Minderjährigkeit den Namen und den Wohnort seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters;
  3. 3. die Bezeichnung des Lehrberufes;
  4. 4. das Datum des Vertragsabschlusses;
  5. 5. den Zeitpunkt des Beginns und die Dauer des Lehrverhältnisses;
  6. 6. die Angabe der wesentlichen gesetzlichen Pflichten der oder des Lehrberechtigten und des Lehrlings;
  7. 7. die Höhe des Lehrlingseinkommens sowie Vereinbarungen über allfällige Naturalbezüge und die Bezahlung der Prüfungsgebühren.

(3) Der Abschluss des Lehrvertrages eines minderjährigen Lehrlings bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings. Er bedarf keiner Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.

(4) Der Lehrvertrag ist vor Antritt der Lehre abzuschließen.

(5) Eine Ausfertigung des Lehrvertrages ist dem Lehrling, wenn dieser minderjährig ist, seiner gesetzlichen Vertreterin oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen.

(6) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 69).

Schlagworte

Vertrag, Schriftlichkeit, Gericht

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40249471

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