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§ 64 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Internationale Organisation

§ 64.

Der Ausdruck „internationale Organisation“ bedeutet eine internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschließlich einer übernationalen Organisation),

  1. 1. die hauptsächlich aus Regierungen besteht,
  2. 2. die mit Österreich oder einem teilnehmenden Staat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat und
  3. 3. deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174211

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