vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 63 KartG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Abstimmung

§ 63

Für die Abstimmung gilt § 10 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm mit der Maßgabe, dass die an Lebensjahren älteren fachkundigen Laienrichter vor den jüngeren abstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40065848

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)