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§ 63 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen gemäß Prüfstufen für Rohrleitungen

§ 63

(1) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die von ihr vorgenommenen Überwachungsmaßnahmen an Rohrleitungen gemäß 6. Teil,

  1. 4. Hauptstück jeweils für die:
  1. 1. Dichtheitsprüfung oder
  2. 2. Ersatz für die Dichtheitsprüfung oder
  3. 3. Druckprüfung oder
  4. 4. Ersatz für die Druckprüfung

    zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation dem Prüfbuch anzuschließen.

(2) Die Kesselprüfstelle bzw. Werksprüfstelle hat die vorgenommene Überwachungsmaßnahme im Prüfbuch im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach ihrer Art, dem Durchführungsdatum und dem Ergebnis (weiterer Betrieb) unter Hinweis auf die zugehörige Dokumentation einzutragen und mit der Unterschrift des Kessel- oder Werksprüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

(3) Die nächste vorgesehene Überwachungsmaßnahme ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.

(4) Bei Durchführung einer Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle hat diese darüber einen Prüf- bzw. Überwachungsbericht auszustellen und dem Prüfbuch anzuschließen. Die Prüfung ist von der akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstelle im Prüfbuch im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen in einer eigenen Zeile unter Angabe der Prüfung, dem Durchführungsdatum, dem Ergebnis (weiterer Betrieb) und dem Hinweis auf den Prüf- bzw. Überwachungsbericht einzutragen und mit der Unterschrift des Prüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen. Der Bericht ist dem Prüfbuch anzuschließen.

(5) Die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:

  1. 1. Die Kontrolle gemäß § 34 Abs. 3,
  2. 2. die zutreffende Dokumentation gemäß Abs. 6 bis 9.

(6) Die Dokumentation für die Dichtheitsprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 hat zu umfassen:

  1. 1. Die Prüfung der Rohrleitung und der zugehörigen Ausrüstung im abgestellten Zustand gemäß § 45 Abs. 2 und 3 mit Angabe von Prüfmedium und Prüfdruck und Haltezeit gegebenenfalls
  2. 2. Die Prüfung bei erdverlegten Rohrleitungen gemäß § 45 Abs. 4 und falls zutreffend des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß § 45 Abs. 5
  3. 3. Ergänzende Prüfungen gemäß § 45 Abs. 7.

(7) Die Dokumentation für den Ersatz der Dichtheitsprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 hat zu umfassen:

  1. 1. Die Prüfung des äußeren Zustandes der Rohrleitung und der Ausrüstungsteile gemäß § 46 Abs. 1 Z 1, Abs. 6 und 7.
  2. 2. Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Ausrüstung gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4.
  3. 3. Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Z 1 und Z 2 als:
  1. a) Sichtprüfung
  2. b) Prüfungen nach Maßnahmenkatalog

    gegebenenfalls

  1. c) Ergänzende Prüfungen gemäß § 46 Abs. 3
  2. d) Partielle Prüfung.
  1. 4. Die Prüfung erdverlegter Rohrleitungen einschließlich des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß § 46 Abs. 10 und 11.

(8) Die Dokumentation für die Druckprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 hat zu umfassen:

  1. 1. Die Prüfung der Rohrleitung und der Ausrüstungsteile gemäß § 47 Abs. 2 unter Angabe von Prüfmedium, gegebenenfalls mit Temperaturangabe, Prüfdruck, gegebenenfalls Faktor, Haltezeit, gegebenenfalls Druckstufen bzw. Druckprüfprogramm gegebenenfalls
  2. 2. Ersatz der Druckprüfung gemäß § 47 Abs. 6
  3. 3. Ersatzprüfung für die Ausrüstung gemäß § 47 Abs. 4
  4. 4. Durchführung mit der Druckprüfung des Dampfkessels oder Druckbehälters gemäß § 47 Abs. 5
  5. 5. Prüfung erdverlegter Rohrleitungen gemäß § 47 Abs. 8
  6. 6. Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes bei erdverlegter Rohrleitungen gemäß § 46 Abs. 11.

(9) Die Dokumentation für den Ersatz der Druckprüfung gemäß Abs. 1 Z 4 hat zu umfassen:

  1. 1. Die Dokumentation für die äußere Untersuchung gemäß Abs. 7, gegebenenfalls
  2. 2. Prüfung auf Außenkorrosion gemäß § 46 Abs. 8 und 9,
  3. 3. Prüfung von Rohrleitungen mit besonderer Beanspruchung gemäß den §§ 44 Abs. 7 und 46 Abs. 11,
  4. 4. die Dokumentation für die Dichtheitsprüfung im abgestellten Zustand gemäß Abs. 6 Z 1, oder
  5. 5. die Prüfung der Rohrleitung und der zugehörigen Ausrüstung mit dem Betriebsmedium (Inhaltsstoff) unter Betriebsdruck gemäß § 44 Abs. 6 Z 2 lit. b,
  6. 6. die Dokumentation für die Dichtheitsprüfung gemäß Abs. 6 Z 2 und 3, gegebenenfalls
  7. 7. Ersatz der Dichtheitsprüfung durch andere Verfahren gemäß § 45 Abs. 6,
  8. 8. Prüfung der inneren druckbeanspruchten Wandungen der Rohrleitung und der Ausrüstung gemäß § 48 Abs. 1,
  9. 9. Ersatz der Innenuntersuchung durch andere Verfahren gemäß § 48 Abs. 3,
  10. 10. ergänzende Prüfungen zur Innenuntersuchung gemäß § 48 Abs. 5,
  11. 11. die Durchführung der inneren Untersuchung als:
  1. a) Sichtprüfung
  2. b) Prüfungen nach Maßnahmenkatalog
  3. c) partielle Prüfung.

(10) Bei Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 als Teilprüfungen sind jeweils die Teilprüfungen und deren Ergebnisse analog zu Abs. 6 bis 9 zu dokumentieren und falls erforderlich in der Dokumentation der Termin der nächsten Teilprüfung zu vermerken. Decken die Teilprüfungen die Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 komplett ab, ist der Befund der jeweilig abgeschlossenen Prüfung (äußere oder innere Untersuchung oder Druckprüfung) mit Verweis auf die zugehörige Dokumentation der Teilprüfungen im Prüfbuch analog zu Abs. 2 und 3 einzutragen.

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