§ 62
Erlangt die Behörde von Umständen Kenntnis, die eine pflegschaftsbehördliche Maßnahme erfordern, so hat sie dem Pflegschaftsgericht davon Mitteilung zu machen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 62
Erlangt die Behörde von Umständen Kenntnis, die eine pflegschaftsbehördliche Maßnahme erfordern, so hat sie dem Pflegschaftsgericht davon Mitteilung zu machen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)