§ 62. Fachschulen für wirtschaftliche Berufe.
(1) Die Fachschulen für wirtschaftliche Berufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung der Befähigung zur Ausübung eines Berufes in den Bereichen der Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur.
(2) Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind
- a) die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
- b) die zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
- c) die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe.
(3) In den Lehrplänen (§ 6) der einzelnen Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen und musischen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika an den Fachschulen gemäß Abs. 2 lit. c vorzusehen.
(4) Die Ausbildung an den dreijährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe wird durch die Abschlußprüfung beendet.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40182185
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