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§ 62 Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

13. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe

(einschließlich der dreijährigen Fachschule für Hörbeeinträchtigte) Abschlussarbeit

§ 62.

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Ernährung“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Volkswirtschaft und Wirtschaftsgeografie“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
  4. 4. den Pflichtgegenstand „Wirtschaftswerkstatt“ oder
  5. 5. einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand oder
  6. 6. das Pflichtpraktikum.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40207367

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