§ 62 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1988

Berufung und Berufungsentscheidung

§ 62.

(1) Die Berufungsfrist beträgt drei Tage. Wird die Entscheidung der ersten Instanz in einem Zeitpunkt gefällt, in dem der Beschuldigte dem Miliz- oder dem Reservestand angehört, so beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen.

(2) Im Berufungsverfahren sind die für das Verfahren der ersten Instanz geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(3) Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse während der Berufungsfrist nach § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 ist die Berufung bei dem dort genannten Vorgesetzten einzubringen.

(4) Machen wesentliche Mängel des Verfahrens dessen Wiederholung in erster Instanz erforderlich, so ist das Disziplinarerkenntnis aufzuheben und die Sache an die Disziplinarbehörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1988

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061281

alte Dokumentnummer

N4198511471A

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