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§ 61 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen gemäß Prüfstufen für Dampfkessel

§ 61

(1) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die von ihr vorgenommenen Überwachungsmaßnahmen an Dampfkesseln gemäß 6. Teil,

  1. 2. Hauptstück jeweils für die:
  1. 1. äußere Untersuchung
  2. 2. innere Untersuchung
  3. 3. Druckprüfung oder
  4. 4. Dichtheitsprüfung

    zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 4 dem Prüfbuch anzuschließen.

(2) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die vorgenommene Überwachungsmaßnahme im Prüfbuch im Abschnitt „Überwachungsmaßnahmen“ nach ihrer Art, dem Durchführungsdatum und dem Ergebnis (weiterer Betrieb) unter Hinweis auf die zugehörige Dokumentation einzutragen und mit der Unterschrift des Kessel- bzw. Werksprüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

(3) Die nächste vorgesehene wiederkehrende Untersuchung ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen als nächstfällige Maßnahme nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.

(4) Die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:

  1. 1. die Kontrolle gemäß § 34 Abs. 3 und
  2. 2. die zutreffende Dokumentation gemäß Abs. 5 bis 7.

(5) Die Dokumentation für die äußere Untersuchung hat zu umfassen:

  1. 1. die Überprüfung des äußeren Zustandes und der Ausrüstungsteile gemäß § 36 Abs. 1 Z 1,
  2. 2. die Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen und anderer Ausrüstungsteile gemäß § 36 Abs. 1 Z 2.
  3. 3. Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Z 1 und 2 als:
  1. a) Sichtprüfung
  2. b) Prüfungen nach Maßnahmenkatalog

    gegebenenfalls

  1. c) ergänzende Prüfungen gemäß § 36 Abs. 3 und 6
  2. d) partielle Prüfungen.

(6) Die Dokumentation für die innere Untersuchung hat zu umfassen:

  1. 1. die Überprüfung der wasser- und dampfberührten Bereiche des Dampfkessels einschließlich seiner Ausrüstung gemäß § 37 Abs. 1 Z 1,
  2. 2. die Überprüfung der Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer und Zwischenüberhitzer gemäß § 37 Abs. 1 Z 2.
  3. 3. Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Z 1 und 2 als
  1. a) Sichtprüfung
  2. b) Prüfungen nach Maßnahmenkatalog

    gegebenenfalls

  1. c) ergänzende Prüfungen
  2. d) partielle Prüfungen
  3. e) Prüfungen innen nicht besichtigbarer Komponenten gemäß § 37 Abs. 6 f) ergänzende Prüfmaßnahmen gemäß § 37 Abs. 5
  4. g) Prüfungen auf Lebensdauer berechneter Teile gemäß § 37 Abs. 9
  5. h) Prüfungen drucktragender Wandungen gemäß § 37 Abs. 8.
  1. 4. Kontrolle der betrieblichen Aufzeichnungen über das Speise- und Kesselwasser gemäß § 37 Abs. 2.

(7) Die Dokumentation für die Druck- oder Dichtheitsprüfung hat zu umfassen:

  1. 1. Prüfmedium (Wasser) gegebenenfalls mit Temperaturangabe, Prüfdruck, gegebenenfalls Faktor, Haltezeit, gegebenenfalls Druckstufen bzw. Druckprüfprogramm,
  2. 2. Ersatzprüfungen gemäß § 38 Abs. 5,
  3. 3. außerordentliche Druckprüfung gemäß § 38 Abs. 6,
  4. 4. gegebenenfalls Prüfung der Armaturen gemäß § 38 Abs. 7.

(8) Bei Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 als Teilprüfungen sind jeweils die Teilprüfungen und deren Ergebnisse analog zu Abs. 5 bis 7 zu dokumentieren und, falls erforderlich, in der Dokumentation der Termin der nächsten Teilprüfung zu vermerken. Decken die Teilprüfungen die Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 komplett ab, ist der Befund der jeweilig abgeschlossenen Prüfung (äußere oder innere Untersuchung oder Druckprüfung) mit Verweis auf die zugehörige Dokumentation der Teilprüfungen analog zu Abs. 2 und 3 im Prüfbuch einzutragen.

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