4. Abschnitt
Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder A. Allgemeine Anforderungen und hygienisch-technische Betriebsführung für Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder
§ 61
(1) Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder bestehen zumindest aus einer Kabine, einer Vorreinigungs- und Abkühldusche, einer WC-Anlage und einem Bereich, in dem geruht werden kann. Auf allfällig vorhandene Tauchbecken sind die bezughabenden Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden.
(2) Die Innenhöhe einer Kabine hat mindestens 1,9 m zu betragen und soll 2,5 m nicht überschreiten. Der Mindestabstand der obersten Sitz- und Liegebank zur Decke hat 1,1 m zu betragen. Der Richtwert für den Flächenbedarf eines Kabinenbenützers beträgt 0,75 m².
(3) Die Tür einer Kabine muss nach außen in Richtung kürzester Fluchtweg leicht zu öffnen und unversperrbar sein und muss zumindest eine verglaste Schauöffnung in Sichthöhe aufweisen.
(4) Die einwandfreie Be- und Entlüftung einer Kabine muss bei geschlossener Tür gewährleistet sein. Dem Luftwechsel einer Saunakabine, eines Warmluftbades und eines Dampfbades (bei geschlossener Tür) ist eine mittlere Luftwechselzahl von mindestens sechsmal pro Stunde zugrunde zu legen. Das Nachströmen der entsprechenden Menge an Frischluft muss sichergestellt sein. Die Abluft ist - mit Ausnahme von Infrarotkabinen mit weniger als vier Benutzerplätzen - ins Freie oder in ein zentrales Abluftsystem zu führen.
(5) Für den Innenausbau von Holzkabinen sind harzarme, nicht schiefernde Hölzer (massive Hölzer, Holzlagenwerkstoffe und thermisch behandeltes Holz) mit möglichst geringer Formaldehydabgabe zu verwenden. Auflagerabstände und Holzdicken der Sitz- und Liegebänke, Auftritte und Schutzverkleidungen müssen so gestaltet sein, dass sie den betriebsüblichen Belastungen standhalten können. Andere in der Kabine verwendete Materialien müssen hitze- und korrosionsbeständig sein und dürfen in betriebsüblichen Temperaturbereichen keine negativen Auswirkungen auf die Benutzer haben.
(6) Sitz- und Liegebänke, Auftritte und Kopfkeile in Saunakabinen und in mit Holz ausgestatteten Kabinen von Warmluftbädern sind in glattgeschliffenem Zustand zu halten.
(7) Sitz- und Liegebänke einer Saunakabine haben eine Mindesttiefe von 55 cm aufzuweisen und müssen aus Holzlattenrosten bestehen, die zur Reinigung leicht abnehmbar oder aufklappbar sind. Die unterste Ebene dieser Roste kann schmäler sein und soll lediglich als Auftritt dienen.
(8) Bei Warmluftkabinen in Holzbauweise hat nach Betriebsende ein Nachtrocknungsvorgang zu erfolgen, der sich nach der Kabinengröße zu richten, mindestens jedoch 30 Minuten bei 80° C zu dauern hat.
(9) In Warmluftbädern (z. B. Infrarotkabinen), die über keine Möglichkeit zur Aufheizung auf 80° C verfügen, müssen Sitzbänke und Rückenlehnen glatte, leicht zu reinigende und desinfizierbare Oberflächen aufweisen. Werden Sitzbänke und Rückenlehnen in Holz ausgeführt, muss die Holzoberfläche porendicht versiegelt sein und in diesem Zustand gehalten werden.
(10) In einer Saunakabine oder einer Kabine eines Warmluft- oder Dampfbades ist eine Notrufeinrichtung zu einem während des Sauna- oder Badebetriebes dauernd besetzten Ort einzurichten. Dies gilt nicht für Saunakabinen und Kabinen eines Warmluft- oder Dampfbades, die im Rahmen einer Wohnanlage mit mehr als fünf Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben werden, sofern in anderer Weise für eine jederzeitige Hilfeleistung Vorsorge getroffen wird.
(11) Im Nahbereich einer Saunakabine oder einer Kabine eines Warmluft- oder Dampfbades ist ein Erste Hilfe Kasten anzubringen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)