§ 61
Zweites Ermittlungsverfahren - wahlwerbende Gruppen,
die am Ermittlungsverfahren teilnehmen
Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen wahlwerbende Gruppen teil, die
- 1. im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Wahlkreise ein Mandat oder im gesamten Landesgebiet mindestens 5% der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben und
- 2. einen Landeswahlvorschlag (§ 34) eingebracht haben.
20.11.2024
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