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§ 60 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Tarifanpassung

§ 60.

(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die gemäß § 59 Abs. 2 festgelegten Tarife erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten des Tarifes nach Anhörung eines hiefür einzuberufenden Evaluierungsbeirats anzupassen.

(2) Dem Evaluierungsbeirat gehört jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter

  1. 1. des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  2. 2. des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
  3. 3. des Bundesministeriums für Finanzen sowie
  4. 4. der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

(3) Der Evaluierungsbeirat wird beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingerichtet. Er hat in Abständen von zwei Jahren zusammenzutreten und sich beim ersten Zusammentreten eine Geschäftsordnung zu geben.

(4) Der Evaluierungsbeirat hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen.

(5) Der Evaluierungsbeirat hat die Tarife gemäß § 59 Abs. 2 zu überprüfen und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu berichten sowie eine allenfalls notwendige Anpassung an geänderte Marktpreise vorzuschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262146

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