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§ 60 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Verbot, an Bord zu rauchen und offenes Licht oder Feuer zu verwenden

§ 60

(1) Sofern es verboten ist, an Bord

  1. 1. zu rauchen
  2. 2. offenes Licht oder Feuer zu verwenden,

    muss dieses Verbot angezeigt werden durch:

(2) Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.

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