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§ 60 MMHmG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2015

4. Hauptstück

Spezialqualifikationen

1. Abschnitt

Berufsrechtliche Vorschriften Spezialqualifikationen – Tätigkeitsbereiche

§ 60.

(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure können die Berechtigung zur berufsmäßigen Durchführung folgender Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung erwerben:

  1. 1. Elektrotherapie,
  2. 2. Hydro- und Balneotherapie,
  3. 3. Basismobilisation.

(2) Die Elektrotherapie umfasst die Anwendung von elektrischem Strom zu Heilzwecken, wie insbesondere durch Nieder-, Mittel- und Hochfrequenztherapie.

(3) Die Hydro- und Balneotherapie umfasst

  1. 1. die Anwendung natürlicher Heilvorkommen, wie insbesondere Heilwässer und Peloide,
  2. 2. Medizinalbäder,
  3. 3. Unterwassermassagen und
  4. 4. Unterwasserdruckstrahlmassagen.

(4) Die Basismobilisation umfasst die Unterstützung der Patienten bei der Verbesserung ihrer Mobilität und im sicheren Umgang mit Gehhilfen.

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