vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 60 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Ergänzungsausbildung

§ 60.

(1) Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist in Form einer

  1. 1. mündlichen Prüfung vor der Diplomprüfungskommission oder
  2. 2. schriftlichen Prüfung

(2) Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach zugrunde zu legen.

(3) Nostrifikanten sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß § 16 Abs. 3 anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143514

alte Dokumentnummer

N8199959962L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)