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§ 60 AM-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten

§ 60

Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem Beschuss- bzw. Typenprüfzeichen nach der Beschussverordnung 1999, BGBl. II Nr. 386/1999, gekennzeichnet sein oder, wenn es vor dem 24. Juni 1989 erstmalig zur Verfügung gestellt wurde, mit dem ÖNORM-Zeichen.

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