Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005
§ 5g
Die §§ 5b bis 5f sind auch auf ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und auf deren Hinterbliebene anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)