Früherkennungs- und Überwachungsprogramme
§ 5a.
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann für meldepflichtige Krankheiten und für nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten
- 1. zur Erhebung der Verbreitung von Krankheitserregern übertragbarer Krankheiten, des Auftretens und der Verbreitung übertragbarer Krankheiten und der Krankheitslast in der Bevölkerung,
- 2. zur Festlegung von Präventionsmaßnahmen,
- 3. zur Risikoeinschätzung bei Krankheitsausbrüchen,
- 4. zur Erarbeitung von Strategien und nationalen Programmen zum Umgang mit übertragbaren Krankheiten und Krankheitserregern,
- 5. zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems
- und für meldepflichtige Krankheiten zur effizienten Krankheitsbekämpfung Früherkennungs- und Überwachungsprogramme durchführen.
(2) Im Rahmen von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen gemäß Abs. 1 dürfen nur nicht personenbezogene Daten verarbeitet werden. In Betracht kommen insbesondere:
- 1. Epidemiologische Erhebungen zur Erfassung der Verbreitung von Krankheitserregern bestimmter Krankheiten, zur Verbreitung bestimmter Krankheiten und der Immunität gegen bestimmte Krankheiten,
- 2. Abwassermonitoring,
- 3. Erhebung von nicht personenbezogenen Gesundheitsinformationen zu bestimmten Krankheitsbildern für epidemiologische Zwecke, und
- 4. Testungen anonymer Proben, die für andere Zwecke gewonnen wurden.
(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann sich zur Durchführung von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen geeigneter Stellen bedienen. Geeignete Stellen sind insbesondere:
- 1. die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH,
- 2. die Gesundheit Österreich GmbH, und
- 3. Hochschulen sowie wissenschaftliche Einrichtungen des Bundes.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR40253525
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