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§ 5 Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.1960

§ 5

(1) Das Bundesministerium für Finanzen kann die Entschädigung in vierprozentigen, ab 1. Jänner 1960 in längstens zehn Jahren tilgbaren Bundesschuldverschreibungen oder in Bargeld leisten.

(2) Abgabenpflichtige, die veranlagte Einkommensteuer, Körperschaftsteuer (einschließlich des auf diese Abgaben entfallenden Beitrages vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches) und solche, die Vermögensteuer zu entrichten haben, können bei dem hiefür zuständigen Finanzamt ihre Abgabenschuldigkeiten bis zum Betrage von höchstens 5 v. H. der im Laufe des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres zur Entrichtung vorgeschriebener Schuldigkeiten an den oben genannten Abgaben mit Bundesschuldverschreibungen, die zum Nennwerte angenommen werden, begleichen. Der nach Satz 1 dieses Absatzes zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten zulässige Betrag ist so abzurunden, daß er mit Bundesschuldverschreibungen unter Berücksichtigung ihrer Stückelung ohne Restbetrag abgedeckt werden kann.

(3) Nähere Vorschriften über die Ausgabe und Ausstattung der Bundesschuldverschreibungen und über den Vorgang bei ihrer Verwendung zur Abgabenentrichtung erläßt das Bundesministerium für Finanzen mit Verordnung.

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