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§ 5 Zoonosengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Allgemeine Bestimmungen für die Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern

§ 5.

(1) Zur Erfassung von einschlägigen und vergleichbaren Daten, die es ermöglichen, Gefahren zu erkennen und zu beschreiben, Expositionen zu bewerten und die von Zoonosen und Zoonoseerregern ausgehenden Risiken zu beschreiben, hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, nach Empfehlung durch die Bundeskommission, basierend auf den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999, des Tiergesundheitsgesetzes, des Epidemiegesetzes 1950 und des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes integrierte, risikobasierte Überwachungsprogramme, hinsichtlich Futtermittelüberwachung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu erstellen.

(2) Die Überwachung hat dabei auf der Stufe oder auf den Stufen der Lebensmittelkette zu erfolgen, die hinsichtlich der betreffenden Zoonose oder des betreffenden Zoonoseerregers dafür am besten geeignet ist oder sind:

  1. 1. auf der Ebene der Primärproduktion und/oder
  2. 2. auf anderen Stufen der Lebensmittelkette, einschließlich in Lebens- und Futtermitteln.

(3) Die Überwachung hat jedenfalls die in Anhang I Teil A aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger zu umfassen. Soweit dies auf Grund der epidemiologischen Lage oder des Standes der Wissenschaft erforderlich ist, sind auch die Zoonosen und Zoonoseerreger gemäß Anhang I Teil B zu überwachen.

(4) Die Überwachung erfolgt im Rahmen der in Abs. 1 angeführten einschlägigen Gesetze.

(5) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann erforderlichenfalls durch Verordnung, hinsichtlich Futtermittelüberwachung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, nähere Bestimmungen zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit von Daten bei der Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern gemäß Abs. 1 bis 4 festlegen.

Schlagworte

Lebensmittel

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004373

Dokumentnummer

NOR40070455

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