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§ 5 ZIV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.2023

Kontrollübergabe bei Zugangsberechtigungssystemen

§ 5.

Zugangsberechtigungssysteme müssen technisch so ausgelegt sein, dass sie die kostengünstige Kontrollübergabe gestatten und damit Betreibern auf lokaler oder regionaler Ebene die vollständige Kontrolle der Dienste ermöglichen, die solche Zugangsberechtigungssysteme nutzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2023

Gesetzesnummer

20012161

Dokumentnummer

NOR40250703

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